Ein Geschenk an die Immobilienwirtschaft – zulasten der Gemeinden

Trotz der Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III treibt die steuerpolitische «Kreativität» zugunsten der Wirtschaft weiter bunte Blüten: Neu sollen im Kanton Zürich Unternehmen Geschäftsverluste mit der Grundstückgewinnsteuer verrechnen dürfen. Dies ist nicht nur eine unzulässige Vermischung einer Objektsteuer mit einer Subjektsteuer sondern wird auch zu massiven Steuerausfällen bei den Gemeinden führen. Die SP-Fraktion beantragt dem Kantonsrat deshalb Nichteintreten auf die Vorlage.

Die Unternehmen im Kanton Zürich sollen inskünftig ihre Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer anrechnen können. Eine solche Regelung folgt der gleichen steuerpolitischen «Kreativität», wie viele der vom Volk abgeschmetterten Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III. In der Steuerpolitik darf kein solches «Anything goes» gelten. Darum ist eine solche Vermischung einer Objektsteuer (Grundstückgewinnsteuer) und einer Subjektsteuer (Besteuerung juristischer Personen) kategorisch abzulehnen. Die SP-Fraktion beantragt deshalb dem Kantonsrat Nichteintreten auf die Vorlage.

 

Weiter stellt die Vorlage einen harschen Eingriff ins Steuersubstrat der Zürcher Gemeinden dar. Wie durch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben in Auftrag gegebene Berechnungen zeigen, betragen die Einnahmenausfälle nämlich nicht, wie vom Regierungsrat dargestellt, vier bis fünf Millionen jährlich für alle Gemeinden zusammen, sondern können sich schnell auf ein Mehrfaches davon belaufen: Alleine im Jahr 2012 hätten sich für die Stadt Zürich durch die neue Verrechnungsmöglichkeit Steuerausfälle von 43 Millionen Franken ergeben. An den Hearings der WAK haben sich deshalb die Finanzvorstände von Zürich und Winterthur namens ihrer Stadträte klar gegen die Vorlage ausgesprochen. Neben den beiden Städten wären aber auch andere Gemeinden mit einem hohen Steueraufkommen von juristischen Personen, wie etwa Kloten, Opfikon oder Wallisellen von der neuen Verrechnungsmöglichkeit überproportional betroffen.

 

Letztlich kommt die neue Verrechnungsmöglichkeit einmal mehr vor allem Grossunternehmen mit grösserem Immobilienbesitz zu Gute. Kleine und mittlere Unternehmen hingegen können von dieser Verrechnungsmöglichkeit kaum oder gar nicht profitieren. Auch besteht die Gefahr, dass vermehrt privat gehaltene Immobilien in juristische Konstrukte überführt werden, um damit die Steuern zu optimieren.